AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der IFL Ingenieurbüro für Leckortung UG (haftungsbeschränkt)
1. Allgemeines
1.1 Nachstehende Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsverbindungen mit unseren Kunden, soweit nicht im Einzelfall schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur dann verbindlich, wenn diese von der IFL Ingenieurbüro für Leckortung UG (haftungsbeschränkt) schriftlich bestätigt wurden.
2. Preise
2.1 Die angegebenen Preise verstehen sich, sofern nicht anders ausgewiesen, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Dies gilt auch für Pauschalpreise.
3. Zahlung
3.1 Unsere Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Eine Beanstandung der Rechnung kann nur innerhalb von 7 Tagen erfolgen, danach gilt der Rechnungsbetrag als anerkannt.
3.2 Bei Nichtzahlung innerhalb von 30 Kalendertagen nach Rechnungsdatum werden Verzugszinsen in Höhe der jeweils geltenden gesetzlichen Bankzinsen berechnet.
3.3 Die Zurückhaltung von Zahlungen oder eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen.
4. Leistungen der IFL Ingenieurbüro für Leckortung UG (haftungsbeschränkt)
4.1 Alle eingesetzten Messgeräte und technischen Hilfsmittel wurden vor ihrem Einsatz auf ihre einwandfreie Funktion geprüft.
4.2 Der erste Nutzungstag ist der Tag der Aufstellung bzw. Lieferung, der letzte Nutzungstag ist der Abbau- bzw. Rückliefertag. Beide Tage werden als volle Nutzungstage berechnet.
4.3 Der Auf- und Abbau der Geräte erfolgt durch Techniker der IFL Ingenieurbüro für Leckortung UG (haftungsbeschränkt). Die Geräte werden fachgerecht installiert und in Betrieb genommen.
4.4 Betriebsstörungen durch normale Abnutzung der Geräte werden kostenlos behoben.
4.5 Betriebsstörungen, die durch äußere Einflüsse wie unsachgemäße Bedienung, Beschädigung, Stromausfall oder Unterspannung verursacht werden, werden gemäß der geltenden Monteursätze und Ersatzteilpreise berechnet.
5. Mess- und Diagnoseleistungen der IFL Ingenieurbüro für Leckortung UG (haftungsbeschränkt)
5.1 Mess- und Diagnoseleistungen werden nach bestem Wissen und den anerkannten Regeln der Technik durchgeführt. Ein Untersuchungserfolg kann jedoch nicht garantiert werden. Untersuchungen, die zur Schadensminimierung oder -prävention durchgeführt werden, werden gemäß AVB § 2 Abs. 1 bzw. VVG § 63 Abs. 1 in Rechnung gestellt, sofern nicht anders vereinbart. Auch die Feststellung, dass kein Schaden vorliegt, gilt nicht als erfolglose Untersuchung.
5.2 Der Auftraggeber kann auf Wunsch ein detailliertes schriftliches Angebot für die Mess- und Diagnoseleistungen erhalten. Die bei der Untersuchung ermittelten Messergebnisse sind Momentaufnahmen zum Zeitpunkt der Messung. Die IFL Ingenieurbüro für Leckortung UG (haftungsbeschränkt) gewährleistet die Richtigkeit dieser Messwerte zum Zeitpunkt der Erhebung.
5.3 Bestimmte Mess- und Diagnoseleistungen erfordern spezifische Voraussetzungen, die im Angebot beschrieben werden. Werden diese nicht eingehalten, kann keine Gewährleistung für die Messgenauigkeit übernommen werden.
5.4 Für durch konstruktionsbedingte Gegebenheiten vermeintlich typische Leckagebilder geöffneter Bereiche übernimmt die IFL Ingenieurbüro für Leckortung UG (haftungsbeschränkt) keine Haftung. Die damit verbundenen Kosten trägt der Auftraggeber. Sollte es zu Mehrfachleckagen kommen, kann es erforderlich sein, mehrere Leckortungen durchzuführen.
5.5 Für Schäden, die im Rahmen von Druckprüfungen aufgrund von Mängeln (z. B. marode Leitungen, Kalkablagerungen) an den geprüften Leitungen und deren Folgen entstehen, wird keine Haftung übernommen.
6. Pflichten des Auftraggebers
6.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, eine ausreichende Stromversorgung für die eingesetzten Geräte bereitzustellen. Bei Nichtbeachtung feuer-, baupolizeilicher oder VDE-Vorschriften haftet die IFL Ingenieurbüro für Leckortung UG (haftungsbeschränkt) nicht für daraus resultierende Schäden.
6.2 Die anfallenden Stromkosten trägt der Auftraggeber.
6.3 Betriebsstörungen gemäß § 4 Abs. 5 sowie § 6 Abs. 1 fallen in die Verantwortung des Auftraggebers und entbinden ihn nicht von der Zahlungspflicht.
6.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Betriebsstörungen der Geräte unverzüglich schriftlich oder telefonisch zu melden, spätestens innerhalb von 24 Stunden, damit die Störung behoben werden kann.
6.5 Wird die Wartung der Geräte durch den Auftraggeber übernommen, trägt dieser die Verantwortung für eine ordnungsgemäße und schonende Bedienung. Für alle Schäden an und durch die Geräte haftet in diesem Fall der Auftraggeber.
7. Haftung des Auftraggebers
7.1 Der Auftraggeber haftet in voller Höhe für Verlust oder Beschädigung der Geräte durch äußere Einwirkungen oder unsachgemäße Nutzung.
7.2 Dies gilt auch für Schäden, die durch Dritte verursacht wurden, unabhängig davon, ob diese Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen des Auftraggebers sind. Ein Haftungsausschluss nach § 831 BGB ist nicht möglich.
7.3 Die Berechnung verlorener oder beschädigter Teile erfolgt zu den geltenden Listenpreisen und Stundensätzen.
8. Haftung der IFL Ingenieurbüro für Leckortung UG (haftungsbeschränkt)
8.1 Die IFL Ingenieurbüro für Leckortung UG (haftungsbeschränkt) übernimmt keine Haftung für den unverschuldeten Ausfall oder die Beschädigung der eingesetzten Geräte sowie für Folgeschäden jeglicher Art.
8.2 Für haftungsrelevante Schäden ist die IFL Ingenieurbüro für Leckortung UG (haftungsbeschränkt) entsprechend versichert.
9. Rücktritt
9.1 Betriebsstörungen, höhere Gewalt oder andere Umstände, die die Erfüllung des Vertrages erheblich erschweren, sowie Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers, berechtigen die IFL Ingenieurbüro für Leckortung UG (haftungsbeschränkt) zum Rücktritt vom Auftrag.
9.2 Im Falle eines Rücktritts entstehen dem Auftraggeber keine Schadensersatzansprüche.
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
10.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Castrop-Rauxel.
11. Salvatorische Klausel
11.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen sowie des Vertrages unberührt.
12. Leckortung und steuerliche Behandlung
Leckortungsdienste werden ausschließlich im Rahmen von Dienstverträgen erbracht Da es sich hierbei nicht um steuerlich abzugsfähige Handwerkerleistungen handelt, werden die Lohnkosten nicht gesondert ausgewiesen.
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